Kershaw

Kershaw Taschenmesser Kershaw Launch 9

Artikelnummer KW-7250
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Taschenmesser Kershaw Launch 9

Dies ist das Launch 9. Auch wenn es wie eine kleinere Version des Kershaw-Bestsellers Launch 2 aussieht, hat das Launch 9 seinen ganz eigenen Reiz. Es lässt sich dank seiner kompakten Größe leicht transportieren und legt ein raffiniertes Aussehen an den Tag.

Die Drop-Point-Klinge des Launch 9 ist aus CPM 154 und bietet ein Arbeits-Finish, das etwas rauer als Stonewash ist und dabei hilft, die Abnutzungsspuren und Kratzer, die ein Arbeitsmesser im Einsatz davon trägt, leichter zu kaschieren. Der pulvermetallurgische Klingenstahl CPM 154 bietet exzellente Schärfbarkeit und Schnitthaltigkeit und zeichnet sich außerdem durch gute Korrosionsbeständigkeit, Verschleißfestigkeit und Widerstandsfähigkeit aus.

Wie bei den anderen Modellen der Launch-Serie besteht der Griff des Launch 9 aus eloxiertem Aluminium. Für einen ansprechenden Alltagslook wurde ein einfaches Mattschwarz ausgewählt. Über einen Druckknopf am Griff lässt sich das Messer schnell öffnen und wieder entriegeln, um die Klinge nach Gebrauch in den Griff zurückzuklappen. Das flache Profil des Knopfes verringert das Risiko eines versehentlichen Auslösens.

Das Launch 9 verfügt über einen integrierten Backspacer mit Fangriemenöse (ideal für ein Paracord-Lanyard) und einen umsetzbaren Taschenclip.

Technische Daten
- Hergestellt in den USA
Klingenmaterial: CPM 154-Stahl mit Working-Finish
Griffmaterial: schwarz eloxiertes Aluminium 6061-T6
Gesamtlänge: ca. 12,7 cm
Klingenlänge: ca. 4,6 cm
Klingenstärke: ca. 3 mm
- Geschlossene Länge: ca. 8,3 cm
Gewicht: ca. 46 Gramm
- Druckknopf zum Öffnen
- Ver- und Entriegelung der Klinge per Druckknopf
- Integrierter Backspacer mit Fangriemenöse
- Umsetzbarer Deep-Carry-Taschenclip (rechts/links, Tip-Up)
Hersteller-Artikelnummer: 7250



WICHTIGE HINWEISE

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Die Rechtslage zu Springmessern in Sachen Erwerb, Besitz, Umgang, Führen und Transport ist international sehr uneinheitlich. Es gibt nach jeweiligem Landesrecht zahlreiche voneinander abweichende Regelungen.
Die Anlage 2 des deutschen Waffengesetzes (WaffG) führt verbotene Waffen und Gegenstände auf. Nach § 2 Abs. 3 sind sog. Springmesser verboten. Ausnahme bilden Springmesser mit einer Klinge, die seitlich aus dem Griff herausspringt, nicht zweiseitig geschliffen ist und eine Länge von 8,5 cm nicht überschreitet. Dennoch bleiben Springmesser, die alle diese Bedingungen erfüllen (und somit keinem Verbot unterliegen), Waffen im Sinne des deutschen Waffengesetzes. Demnach setzen der Erwerb, Besitz und Umgang ein Mindestalter von 18 Jahren voraus.

Zur rechtlichen Lage in Deutschland in Bezug auf das Führen in der Öffentlichkeit wird auf § 42a WaffG verwiesen und jedem wärmstens empfohlen, sich bei der Waffenrechtstelle seiner zuständigen Kreispolizeibehörde zu informieren.